Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
Wesentliches vorweg: Betrag, den der Versicherte im Schadenfall selbst trägt.
Für die Einordnung des eigenen Vertrags ist Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) ein Baustein. Betrag, den der Versicherte im Schadenfall selbst trägt.
Definition und Einordnung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil eines Kaskoschadens, den der Versicherte selbst zahlt, bevor die Versicherung den Rest übernimmt. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt in der Regel den Beitrag, erhöht aber das finanzielle Risiko im Schadenfall.
In der Praxis
Wer die verwandten Begriffe kennt, ordnet den eigenen Vertrag schneller ein.
- Rabattretter — Regelung mancher Versicherer, kleine Schäden selbst zu tragen um die SF-Klasse zu erhalten.
Bei einer Beitragserhöhung lohnt sich ein Vergleich innerhalb der Monatsfrist des Sonderkündigungsrechts besonders.
Häufige Fragen
Aus dem redaktionellen Alltag: die häufigsten Fragen zum Thema.
Was bringt mir eine GAP-Versicherung?
Die GAP-Versicherung schließt bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen die Lücke zwischen dem im Totalschadenfall gezahlten Wiederbeschaffungswert und der noch offenen Kreditsumme oder dem Restwert.
Wie melde ich einen Schaden richtig?
Die Schadenmeldung läuft meist online, per App oder telefonisch beim Versicherer. Wichtig sind vollständige Angaben zu Unfallhergang, Beteiligten und möglichst Fotos der Schäden.
Was ist der Unterschied zwischen Direktversicherer und Versicherungsmakler?
Direktversicherer bieten den Abschluss vollständig online ohne persönliche Beratung an, was oft niedrigere Beiträge ermöglicht. Ein Makler berät unabhängig und persönlich, vertritt aber rechtlich den Kunden, nicht den Versicherer.
Ist die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Ja, ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung darf in Deutschland kein Fahrzeug zugelassen werden. Teilkasko und Vollkasko sind dagegen freiwillige Zusatzversicherungen.
Was ist eine Beitragsgarantie?
Manche Versicherer garantieren, dass sich Regionalklassen- oder Typklassenänderungen erst zur nächsten Hauptfälligkeit auswirken, nicht rückwirkend während der laufenden Vertragslaufzeit.